Die Strafuntersuchung wegen Hehlerei steht noch am Anfang. Die Akten zeigen, dass die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs noch nicht endgültig geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Januar 2018 verschiedene eher schwierig nachvollziehbare Aussagen (vgl. bspw. Z. 305, 397 ff., 457 ff., 525 ff.).