Der Hinweis der Verteidigung auf fehlende Akteneinsicht sowie das Argument, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien deswegen reine Behauptungen, sind unbehelflich. Es wäre ihr insbesondere im Beschwerdeverfahren offen gestanden, (erneut) Einsicht in die Verfahrensakten zu verlangen. Der Diebstahl darf als nachgewiesen angesehen werden (vgl. Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017, S. 2 f.; Fotodossier vom 15. Dezember 2017, S. 4-6). Ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gutgläubig erworben hat oder nicht, lässt sich noch nicht abschliessend beantworten. Die Strafuntersuchung wegen Hehlerei steht noch am Anfang.