5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Diebstahl in Belgien sei nicht nachgewiesen, kann mit der Generalstaatsanwaltschaft auf die Verfahrensakten verwiesen werden. Aus diesen ergibt sich, dass der BMW X6 anhand der Fahr- zeug-Identifizierungsnummer bestimmt werden konnte als derjenige, der im Jahr 2014 in Belgien gestohlen und zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Der Hinweis der Verteidigung auf fehlende Akteneinsicht sowie das Argument, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien deswegen reine Behauptungen, sind unbehelflich.