Beim Kauf des Fahrzeugs habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen erhalten, inkl. aktenkundigen originalen Fahrzeugausweises. Dieser zeige, dass die vorherige Eigentümerin des Fahrzeugs C.________ gewesen sei und dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern diesen mit Stempel vom 7. Juli 2017 ersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei.