Diese hätten keine Manipulation festgestellt. Wäre das Fahrzeug dennoch gestohlen worden, wäre dies für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nichts davon, dass der Wagen Totalschaden erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass aufgrund der Abnutzungen am Fahrzeug die Laufleistung von 64'392 km falsch sei. Die Abnutzungen deuteten indes nicht auf eine höhere Laufleistung hin. Beim Kauf des Fahrzeugs habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen erhalten, inkl. aktenkundigen originalen Fahrzeugausweises.