2 zeuges habe nachgewiesen werden können und dass dies den Verfahrensakten entnommen werden könne. Weshalb beim Antrag auf Akteneinsicht dieser Nachweis nicht zugestellt worden sei, bleibe unverständlich. Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft seien unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, was für Manipulationen am Fahrzeug durchgeführt worden seien. Die angebliche Manipulation der Laufleistung sei nicht ersichtlich. Das Fahrzeug sei in Portugal und in der Schweiz durch Automechaniker geprüft worden. Diese hätten keine Manipulation festgestellt.