4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der von der Staatsanwaltschaft bloss behauptete Diebstahl in Belgien sei nicht nachgewiesen. Er habe das Fahrzeug gutgläubig erworben. Er sei gemäss Art. 714 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) der rechtsgültige Eigentümer des Fahrzeugs. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Fahrzeug habe anhand der Fahr- zeug-Identifizierungsnummer als dasjenige bestimmt werden können, das 2014 in Belgien gestohlen worden sei. Ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gutgläubig erworben habe, lasse sich aktuell nicht beantworten.