Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei schuldig (Art. 160 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]).