Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 90 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Hehlerei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2018 (BM 17 54365) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Hehlerei im Zusammenhang mit einem von ihm 2017 in Portugal ge- kauften Fahrzeug BMW X6. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 20. Februar 2018 und die Herausgabe des Fahr- zeugs. In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018 schliesst die Generalstaatsan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 25. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie vor- aussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Ge- schädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei schuldig (Art. 160 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der von der Staatsanwaltschaft bloss behauptete Diebstahl in Belgien sei nicht nachgewiesen. Er habe das Fahr- zeug gutgläubig erworben. Er sei gemäss Art. 714 Abs. 2 Schweizerisches Zivilge- setzbuch (ZGB; SR 210) der rechtsgültige Eigentümer des Fahrzeugs. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Fahrzeug habe anhand der Fahr- zeug-Identifizierungsnummer als dasjenige bestimmt werden können, das 2014 in Belgien gestohlen worden sei. Ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gutgläubig erworben habe, lasse sich aktuell nicht beantworten. Im Weiteren bestehe gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht des Versicherungsbetrugs. Die Herausgabe des Fahrzeugs komme derzeit nicht in Betracht. 4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er habe bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verlangt. Es sei ihm damals indes mitgeteilt worden, dass bis auf ein Polizeiprotokoll noch keine relevanten Akten vorhanden seien. In ihrer Stellung- nahme behaupte die Generalstaatsanwaltschaft nun, dass der Diebstahl des Fahr- 2 zeuges habe nachgewiesen werden können und dass dies den Verfahrensakten entnommen werden könne. Weshalb beim Antrag auf Akteneinsicht dieser Nach- weis nicht zugestellt worden sei, bleibe unverständlich. Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft seien unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, was für Mani- pulationen am Fahrzeug durchgeführt worden seien. Die angebliche Manipulation der Laufleistung sei nicht ersichtlich. Das Fahrzeug sei in Portugal und in der Schweiz durch Automechaniker geprüft worden. Diese hätten keine Manipulation festgestellt. Wäre das Fahrzeug dennoch gestohlen worden, wäre dies für den Be- schwerdeführer nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nichts da- von, dass der Wagen Totalschaden erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass aufgrund der Abnutzungen am Fahrzeug die Laufleistung von 64'392 km falsch sei. Die Abnutzungen deuteten indes nicht auf eine höhere Laufleistung hin. Beim Kauf des Fahrzeugs habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen erhal- ten, inkl. aktenkundigen originalen Fahrzeugausweises. Dieser zeige, dass die vor- herige Eigentümerin des Fahrzeugs C.________ gewesen sei und dass das Stras- senverkehrsamt des Kantons Bern diesen mit Stempel vom 7. Juli 2017 ersetzt ha- be. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass das Fahrzeug gestoh- len worden sei. 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Diebstahl in Belgien sei nicht nachgewiesen, kann mit der Generalstaatsanwaltschaft auf die Verfahrensakten verwiesen werden. Aus diesen ergibt sich, dass der BMW X6 anhand der Fahr- zeug-Identifizierungsnummer bestimmt werden konnte als derjenige, der im Jahr 2014 in Belgien gestohlen und zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Der Hinweis der Verteidigung auf fehlende Akteneinsicht sowie das Argument, die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft seien deswegen reine Behauptungen, sind unbehel- flich. Es wäre ihr insbesondere im Beschwerdeverfahren offen gestanden, (erneut) Einsicht in die Verfahrensakten zu verlangen. Der Diebstahl darf als nachgewiesen angesehen werden (vgl. Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017, S. 2 f.; Fotodos- sier vom 15. Dezember 2017, S. 4-6). Ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gutgläubig erworben hat oder nicht, lässt sich noch nicht abschliessend beantworten. Die Strafuntersuchung wegen Hehlerei steht noch am Anfang. Die Akten zeigen, dass die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs noch nicht endgültig geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Januar 2018 verschiedene eher schwierig nachvollziehbare Aussagen (vgl. bspw. Z. 305, 397 ff., 457 ff., 525 ff.). Dass das Fahrzeug nach dem derzeitigen Stand der Dinge ohne Servicebuch ver- kauft wurde und dass offenbar die Abnutzungen am im Jahr 2008 produzierten BMW X6 entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht die angegebene Lauf- leistung von 64‘392 km wiederspiegeln, hätten Zweifel beim Beschwerdeführer hervorrufen müssen (vgl. dazu Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017, S. 3 [Lauf- leistung gemäss Servicehistorie von BMW am 12. April 2011: 96‘589 km]; Blatt Fahrzeugdaten-Recherche vom 27. November 2017 [Auslieferungsdatum des Fahrzeugs: 5. Mai 2008]). Er konnte – gerade als autoaffine Person – nicht unbe- darft davon ausgehen, dass das Fahrzeug in Portugal legal zum Verkauf angebo- ten wurde. Insofern ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Hehlerei zu bejahen. 3 Die Eigentumsverhältnisse (Art. 641 ZGB) am Fahrzeug sind unklar. Einerseits wurde es in Belgien als gestohlen gemeldet, weshalb Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass eine dortige Versicherung das Eigentum daran erworben hat. Anderer- seits erlitt das Fahrzeug in Portugal Totalschaden, weshalb auch diesbezüglich ei- ne Versicherung involviert sein könnte, die einen Eigentumsanspruch am Fahrzeug hat (vgl. dazu EV Beschwerdeführer vom 24. Januar 2018, Z. 588 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik plötzlich ausführen lässt, er habe nicht gewusst, dass das Auto einen Totalschaden habe, so ist auf den Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017, S. 2 hinzuweisen (Die Kontaktaufnahme des EL-Fall mit dem Fahr- zeughalter […] ergab, dass er mit dem BMW X6 […] in Portugal einen VU gehabt habe, wobei der be- treffende PW Totalschaden erlitten habe.). Die Staatsanwaltschaft hat die Umstände die- ser Vorfälle allenfalls rechtshilfeweise zu klären, um herauszufinden, wer der rechtmässige Eigentümer des BMW X6 ist. Erst dann kann der Wagen gegebenen- falls herausgegeben werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). Subsidiär könnte das Fahrzeug zur späteren Einziehung beschlagnahmt bleiben, falls es durch eine Straftat erlangt worden ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Eine Herausgabe an den Beschwerdeführer kommt aktuell nicht in Betracht. Im Weiteren hält die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass gegen den Be- schwerdeführer ein gewisser Tatverdacht auch wegen Versicherungsbetrugs be- steht (vgl. EV Beschwerdeführer vom 24. Januar 2018, insb. Z. 693 ff., 817 ff., 904 ff. sowie Fotodossier vom 15. Dezember 2017, S. 9 f.). Die entsprechende An- zeige wurde von der Polizei noch nicht erstellt, weshalb das Verfahren (noch) nicht auf diesen Vorwurf ausgedehnt wurde. In diesem Zusammenhang stehen die Er- mittlungen also ebenfalls noch am Anfang. Das Fahrzeug BMW X6 wurde zwar vom Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei bereits untersucht. Es erscheint indes möglich, dass es weiterhin – zur Klärung des neuen Vorwurfs – als Beweis- mittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer benötigt wird. Mithin erweist sich eine Beschlagnahme auch diesbezüglich als zulässig. Weil im Übrigen die Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt ist, da die öf- fentlichen Interessen an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten die Interes- sen des Beschwerdeführers an einer Fahrzeugherausgabe überwiegen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 8. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5