5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO) Die bereits durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.