Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernisse oder ähnliches vorgesehen hat. Dennoch stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Gesamtumstände umfassend gewürdigt werden und wenn bei einer derart gewichtigen Entscheidung wie derjenigen zur Frage der Privatklägerstellung bei vorgeworfener mehrfacher Vergewaltigung nicht leichthin von einem Verzicht auszugehen ist. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.