_), die nicht Beiständin der Straf- und Zivilklägerin ist, nicht viel bekannt ist. Die Unterzeichnung des Formulars erfolgte im Rahmen der Befragung selbst und ohne Einräumung einer Bedenkfrist. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund eine reduzierte Aufnahmefähigkeit annahm, leuchtet ein. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernisse oder ähnliches vorgesehen hat.