Beim zweiten Fall wurde nur auf die Beteiligung am Verfahren wegen minder schwerer Delikte, nicht aber auf eine solche wegen Sexualdelikten verzichtet. Hier geht es indes primär um den Vorwurf mehrfacher Vergewaltigung. Unter diesen Umständen von einem unverfänglichen Zeitpunkt der Befragung und von einer Anzeigeeinreichung nach reiflicher Überlegung und Beratung zu sprechen, liegt fern. Dies zumal über die Qualität der Beratung durch eine Bekannte (E.________), die nicht Beiständin der Straf- und Zivilklägerin ist, nicht viel bekannt ist.