6 Im Weiteren haben die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft einiges für sich, dass die Anforderungen an einen aufgeklärten Verzicht umso grösser sein müssen, je gewichtiger das angezeigte Delikt ist. Insofern divergiert der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 und vom Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352. Beim ersten Fall ging es um eine Drohung. Beim zweiten Fall wurde nur auf die Beteiligung am Verfahren wegen minder schwerer Delikte, nicht aber auf eine solche wegen Sexualdelikten verzichtet.