Der Fall unterscheidet sich zudem in weiteren Punkten von der Sachlage, die dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 zugrunde lag: Dort war der Privatklägerin eine Beiständin zugeteilt, das Formular wurde erst eine Woche nach der ersten Einvernahme ausgefüllt und sie stand nicht unter mehr oder weniger unmittelbarem Tateindruck.