Dies ist Polizeibeamten bekannt. Wenn das Formular dennoch in dieser Weise vorbereitet und zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, lässt dies auf mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung und Aufklärung schliessen. Es bestehen unüberwindbare Zweifel, ob der Straf- und Zivilklägerin der eigentliche Widerspruch zwischen den beiden von ihr unterzeichneten Erklärungen (Seite 1 und Seite 2) auffallen konnte. Der Fall unterscheidet sich zudem in weiteren Punkten von der Sachlage, die dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 zugrunde lag: