In Bezug auf die Qualität der Aufklärung bestehen aber nicht nur mangels Aufschlüssen in den Akten Zweifel. Ebenfalls weist die Art, in welcher das Formular von der Polizei vorbereitet worden ist, auf eine mangelhafte Aufklärung hin: Unter der Rubrik Strafantrag wird ausgeführt, dass die Straf- und Zivilklägerin unter anderem wegen Vergewaltigung Strafantrag stellen wolle, wobei dies bedeute, dass sie sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen wolle. Vergewaltigung stellt aber ein Offizialdelikt dar, für das kein Strafantrag gestellt werden muss. Dies ist Polizeibeamten bekannt.