In den Akten lässt sich nichts finden, was Auskunft über Art und Umfang der Erklärungen zum Formular «Strafantrag-Privatkläger» gibt. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass der Straf- und Zivilklägerin das OHG-Merkblatt erläutert wurde. Es handelt sich dabei aber um ein anderes (im Übrigen leichter nachvollziehbares) Formular als dasjenige zu Strafantrag und Privatklage, das in seiner Tragweite für Laien schwer verständlich ist. Überspitzter Formalismus seitens der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf die Qualität der Aufklärung bestehen aber nicht nur mangels Aufschlüssen in den Akten Zweifel.