a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung vor dem Verzicht können nicht zu Ungunsten der erklärenden Partei gewertet werden, zumal es Sache der Behörden ist, die Beteiligten über ihre Rechte aufzuklären (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass handfeste Unklarheiten existieren: In den Akten lässt sich nichts finden, was Auskunft über Art und Umfang der Erklärungen zum Formular «Strafantrag-Privatkläger» gibt.