Fehlt es zudem an fundierten Kenntnissen einer Amtssprache, ist ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Allein deswegen erscheint es fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 14. Mai 2016 ausreichend aufgeklärt auf die Stellung als Privatklägerin unterschriftlich «verzichtet» hat. Darüber hinaus ist sogar der Schluss auf einen qualifizierten Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ziehen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet.