Erschwerend – auch für die sorgfältige Arbeit der eingesetzten Polizeikräfte – kommt hinzu, dass die Einvernahme mitten in der Nacht stattfand und dass die Straf- und Zivilklägerin durch die zu untersuchenden strafrechtlichen Vorfälle und aufgrund der ungewohnten Gesamtsituation vermutlich stark aufgewühlt war. Wie gesagt ist nach geltender Praxis ein unwiderruflicher und vollständiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten – insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO – nicht leichthin anzunehmen. Fehlt es zudem an fundierten Kenntnissen einer Amtssprache, ist ein besonders strenger Massstab anzuwenden.