Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in diesem Moment ohne anwaltschaftliche Vertretung und soweit ersichtlich auch ohne Unterstützung von anderer Seite – die Wirkungen des notorisch schwer verständlichen Formulars «Strafantrag-Privatklage» wohl kaum hinreichend verstanden hat. Dieses ist in deutscher Sprache verfasst und wurde ihr höchstwahrscheinlich auf französisch von der Übersetzerin erklärt. Es selber lesen, wie es das Bundesgericht im Urteil 1B_188/2015 ausdrückt, konnte sie nicht.