Ihre Muttersprache ist tunesisch-arabisch, also ein maghrebinischer Dialekt. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus sein, dass die in Tunesien aufgewachsene Straf- und Zivilklägerin die Französisch-Übersetzung anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2016 besser verstand als die (Hoch-)Arabisch-Übersetzung anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2016. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in diesem Moment ohne anwaltschaftliche Vertretung und soweit ersichtlich auch ohne Unterstützung von anderer Seite – die Wirkungen des notorisch schwer verständlichen Formulars «Strafantrag-Privatklage» wohl kaum hinreichend verstanden hat.