4.2 Den soeben wiedergegebenen (aus einer blossen Willkürprüfung stammenden) Ausführungen des Bundesgerichts pflichtet die Beschwerdekammer grundsätzlich bei. Dies hat sie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 festgehalten. Jedoch ist stets – und so auch hier – eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Die Straf- und Zivilklägerin ist unbestrittenermassen nicht deutscher oder französischer Muttersprache. Ihre Muttersprache ist tunesisch-arabisch, also ein maghrebinischer Dialekt.