4 tige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen von einem Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.).