Die Umstände der Ausfertigung des Formulars seien unerheblich und liessen nur dann den Schluss auf eine unzureichende Aufklärung zu, wenn der Gesetzgeber qualifizierte Formerfordernisse wie das eigenhändige Ausfüllen vorgeschrieben hätte. Auch der Zeitpunkt des Ausfüllens sei irrelevant. Es sei überspitzt formalistisch, zwar dem vorbereiteten Formular, nicht aber der Abgabe des Merkblattes für Opfer von Straftaten die Eignung zur ausreichenden Aufklärung abzusprechen. Warum ein Opfer bei Lektüre und allfälligen Einwänden gegen das vorbereitete Formular überfordert sein soll, sei unergründlich.