Die gesetzliche Auflage zur Abgabe des OHG-Merkblattes bezwecke die ausreichende Aufklärung, sodass ein Verzicht auf Parteirechte gültig erfolgen könne. Die Erwähnung sämtlicher in Frage stehender Delikte an zentraler Stelle beim Strafantrag – und damit der Privatklägerschaft in die Augen springend – sei richtig, um den Einwand der Irreführung zu unterbinden. Die Umstände der Ausfertigung des Formulars seien unerheblich und liessen nur dann den Schluss auf eine unzureichende Aufklärung zu, wenn der Gesetzgeber qualifizierte Formerfordernisse wie das eigenhändige Ausfüllen vorgeschrieben hätte.