Sie habe bestätigt, die französische Übersetzung zu verstehen. Indes habe sie – als Tunesierin, deren Muttersprache nicht hocharabisch sei – gegenüber der arabischen Übersetzung Vorbehalte angebracht (EV Straf- und Zivilklägerin vom 14. Mai 2016, Z. 7 ff. sowie EV Straf- und Zivilklägerin vom 13. Juni 2016, Z. 674 ff.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschobene Hürde einer hundertprozentigen Zugänglichkeit stelle überspitzten Formalismus dar. Die gesetzliche Auflage zur Abgabe des OHG-Merkblattes bezwecke die ausreichende Aufklärung, sodass ein Verzicht auf Parteirechte gültig erfolgen könne.