3 Auch sei es nicht durch sie, sondern durch die Polizei ausgefüllt worden. Dies ergebe sich aus den Druckzeiten der Formulare und Merkblätter. Sei das Formular zur Privatklage bereits vor der Einvernahme gedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden, sei dies vor Bekannt- bzw. Abgabe des OHG-Merkblatts gewesen. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Straf- und Zivilklägerin spreche sehr gut französisch. Sie habe bestätigt, die französische Übersetzung zu verstehen.