Die Straf- und Zivilklägerin macht geltend, an der Einvernahme vom 14. Mai 2016 sei eine Französisch-Übersetzerin anwesend gewesen, obwohl französisch nicht ihre Muttersprache sei. Es sei daher nicht belegt, dass sie das nur in deutscher Sprache verfasste Formular verstanden habe. Die Einvernahme sei in der Nacht erfolgt, als die Straf- und Zivilklägerin aufgewühlt gewesen sei. Das Formular sei per se missverständlich, weswegen sie widersprüchliche Angaben gemacht habe.