3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen aufgeklärten Verzicht der Straf- und Zivilklägerin seien nicht erfüllt. Der vorliegende Fall weise zwar Ähnlichkeiten mit den in den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden abgehandelten Sachlagen auf. Es bestünden aber massgebliche Unterschiede, die den Verzicht als unbeachtlich erscheinen liessen. 3.3 Die Straf- und Zivilklägerin macht geltend, an der Einvernahme vom 14. Mai 2016 sei eine Französisch-Übersetzerin anwesend gewesen, obwohl französisch nicht ihre Muttersprache sei.