Es liege dieselbe Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 vor. Die Polizei habe mit der Straf- und Zivilklägerin das OHG- Merkblatt ausgefüllt. Bedarf nach weiteren Erklärungen habe sie verneint. Die fehlende anwaltliche Vertretung führe mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 nicht zur Unbeachtlichkeit des Verzichts. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen aufgeklärten Verzicht der Straf- und Zivilklägerin seien nicht erfüllt.