3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, die Straf- und Zivilklägerin habe am 14. Mai 2016 auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet. Sie sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, der Einvernahme folgen zu können. Es deute nichts darauf hin, dass sie sich mehr als 24 Stunden nach der angeblich letzten Vergewaltigung in einem Schockzustand befunden habe. Sie habe den Zeitpunkt der Anzeige selber gewählt und sei dabei von dritter Seite beraten worden. Es liege dieselbe Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 vor.