Indessen kann hier in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens auf eine Überprüfung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom 17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016) verzichtet werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten.