Wie die Straf- und Zivilklägerin überdies vor dem Hintergrund des mehr als einjährigen Stillstands des Verfahrens eine Vertrauensposition hätte «ersitzen» können, sei schleierhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2 berechtigterweise die Frage nach der beschwerdeführerischen Legitimation auf. Indessen kann hier in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens auf eine Überprüfung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom 17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016) verzichtet werden.