Zudem dürfe man sich fragen, inwiefern derzeit – am Ende des Vorverfahrens – ein aktuelles Interesse bestehe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin während gut eineinhalb Jahren unangefochten als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen habe. Dies wiederum werfe die Frage auf, ob die Privatklägerin einen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten könne. Der Beschwerdeführer entgegnet, das Interesse der Strafund Zivilklägerin, die Prozesschancen eines allfälligen Zivilverfahrens auf Kosten des Staates im Strafverfahren rechtzeitig, d.h. vor allfälliger Verweisung ihrer Forderungen auf den Zivilweg, auszuforschen, sei rechtlicher Natur.