2 sches Interesse dar. Dasselbe gelte hinsichtlich der Zivilansprüche. Solche könnten auch geltend gemacht werden, wenn die Straf- und Zivilklägerin sie mangels Parteistellung im Strafverfahren nicht adhäsionsweise anbringen könne. Zudem dürfe man sich fragen, inwiefern derzeit – am Ende des Vorverfahrens – ein aktuelles Interesse bestehe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin während gut eineinhalb Jahren unangefochten als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen habe.