BSG 162.11]). Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Vermeidung der Verlängerung des Verfahrens durch Anfechtung eines allfälligen Einstellungsbeschlusses stelle ein rein fakti-