Die Straf- und Zivilklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme, soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Es sei zu bestätigen, dass die der Straf- und Zivilklägerin gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Eventualiter sei der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In seiner Replik vom 20. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.