___ als amtliche Rechtsbeiständin. Am 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Straf- und Zivilklägerin sei von der weiteren Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin auszuschliessen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme, soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.