Am 7. Juni 2016 informierte Rechtsanwältin D.________ die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie die Interessen der Straf- und Zivilklägerin vertrete, und gab deren Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt bekannt. Am 13. Juni 2016 wurde die Straf- und Zivilklägerin von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter als Privatklägerin einvernommen. Am 28. Juni 2016 gewährte die Staatsanwaltschaft ihr die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin.