Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 88 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 16. Februar 2018 (O 16 4814) Erwägungen: 1. Am 13. Mai 2016 ging bei der Kantonspolizei eine Meldung einer Bekannten von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) ein, da Letztere Opfer von häus- licher Gewalt geworden sei. Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 14. Mai 2016 kurz nach Mitternacht polizeilich befragt. In diesem Rahmen füllte sie das Formular «Strafantrag-Privatklage» aus, wobei sie einerseits Strafantrag wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und Vergewaltigung stellte, andererseits aber auf eine Beteili- gung als Privatklägerin verzichtete. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wurde am 15. Mai 2016 eine Untersuchung unter anderem wegen mehrfa- cher Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau, der Straf- und Zivilklägerin, eröffnet. Gleichentags wurde ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidi- ger beigeordnet. Am 7. Juni 2016 informierte Rechtsanwältin D.________ die Re- gionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie die Interessen der Straf- und Zivilklägerin vertrete, und gab deren Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt bekannt. Am 13. Juni 2016 wurde die Straf- und Zivilklägerin von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter als Privatklägerin einvernommen. Am 28. Juni 2016 gewährte die Staatsanwaltschaft ihr die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsan- wältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Am 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Straf- und Zivilklägerin sei von der weiteren Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin auszuschliessen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2018 Beschwerde. In ihrer Stel- lungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme, soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Es sei zu bestätigen, dass die der Straf- und Zi- vilklägerin gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Beschwerdever- fahren gelte. Eventualiter sei der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In seiner Replik vom 20. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Vermeidung der Verlängerung des Verfahrens durch Anfechtung eines allfälligen Einstellungsbeschlusses stelle ein rein fakti- 2 sches Interesse dar. Dasselbe gelte hinsichtlich der Zivilansprüche. Solche könnten auch geltend gemacht werden, wenn die Straf- und Zivilklägerin sie mangels Par- teistellung im Strafverfahren nicht adhäsionsweise anbringen könne. Zudem dürfe man sich fragen, inwiefern derzeit – am Ende des Vorverfahrens – ein aktuelles In- teresse bestehe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin während gut eineinhalb Jah- ren unangefochten als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen habe. Dies wie- derum werfe die Frage auf, ob die Privatklägerin einen Anspruch auf Vertrauens- schutz ableiten könne. Der Beschwerdeführer entgegnet, das Interesse der Straf- und Zivilklägerin, die Prozesschancen eines allfälligen Zivilverfahrens auf Kosten des Staates im Strafverfahren rechtzeitig, d.h. vor allfälliger Verweisung ihrer For- derungen auf den Zivilweg, auszuforschen, sei rechtlicher Natur. Wie die Straf- und Zivilklägerin überdies vor dem Hintergrund des mehr als einjährigen Stillstands des Verfahrens eine Vertrauensposition hätte «ersitzen» können, sei schleierhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2 berechtigterweise die Frage nach der be- schwerdeführerischen Legitimation auf. Indessen kann hier in Anbetracht des Aus- gangs des Verfahrens auf eine Überprüfung der Rechtsprechung der Beschwerde- kammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom 17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016) verzichtet werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, die Straf- und Zivilklägerin habe am 14. Mai 2016 auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet. Sie sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, der Einvernahme folgen zu können. Es deute nichts darauf hin, dass sie sich mehr als 24 Stunden nach der angeblich letzten Vergewaltigung in einem Schockzustand befunden habe. Sie habe den Zeitpunkt der Anzeige selber gewählt und sei dabei von dritter Seite beraten worden. Es liege dieselbe Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 vor. Die Polizei habe mit der Straf- und Zivilklägerin das OHG- Merkblatt ausgefüllt. Bedarf nach weiteren Erklärungen habe sie verneint. Die fehlende anwaltliche Vertretung führe mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 nicht zur Unbeachtlichkeit des Verzichts. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen aufge- klärten Verzicht der Straf- und Zivilklägerin seien nicht erfüllt. Der vorliegende Fall weise zwar Ähnlichkeiten mit den in den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden abgehandelten Sachlagen auf. Es bestünden aber massgebliche Un- terschiede, die den Verzicht als unbeachtlich erscheinen liessen. 3.3 Die Straf- und Zivilklägerin macht geltend, an der Einvernahme vom 14. Mai 2016 sei eine Französisch-Übersetzerin anwesend gewesen, obwohl französisch nicht ihre Muttersprache sei. Es sei daher nicht belegt, dass sie das nur in deutscher Sprache verfasste Formular verstanden habe. Die Einvernahme sei in der Nacht erfolgt, als die Straf- und Zivilklägerin aufgewühlt gewesen sei. Das Formular sei per se missverständlich, weswegen sie widersprüchliche Angaben gemacht habe. 3 Auch sei es nicht durch sie, sondern durch die Polizei ausgefüllt worden. Dies er- gebe sich aus den Druckzeiten der Formulare und Merkblätter. Sei das Formular zur Privatklage bereits vor der Einvernahme gedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden, sei dies vor Bekannt- bzw. Abgabe des OHG-Merkblatts gewesen. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Straf- und Zivilklägerin spreche sehr gut französisch. Sie habe bestätigt, die französische Übersetzung zu verste- hen. Indes habe sie – als Tunesierin, deren Muttersprache nicht hocharabisch sei – gegenüber der arabischen Übersetzung Vorbehalte angebracht (EV Straf- und Zi- vilklägerin vom 14. Mai 2016, Z. 7 ff. sowie EV Straf- und Zivilklägerin vom 13. Juni 2016, Z. 674 ff.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschobene Hürde ei- ner hundertprozentigen Zugänglichkeit stelle überspitzten Formalismus dar. Die gesetzliche Auflage zur Abgabe des OHG-Merkblattes bezwecke die ausreichende Aufklärung, sodass ein Verzicht auf Parteirechte gültig erfolgen könne. Die Erwäh- nung sämtlicher in Frage stehender Delikte an zentraler Stelle beim Strafantrag – und damit der Privatklägerschaft in die Augen springend – sei richtig, um den Ein- wand der Irreführung zu unterbinden. Die Umstände der Ausfertigung des Formu- lars seien unerheblich und liessen nur dann den Schluss auf eine unzureichende Aufklärung zu, wenn der Gesetzgeber qualifizierte Formerfordernisse wie das ei- genhändige Ausfüllen vorgeschrieben hätte. Auch der Zeitpunkt des Ausfüllens sei irrelevant. Es sei überspitzt formalistisch, zwar dem vorbereiteten Formular, nicht aber der Abgabe des Merkblattes für Opfer von Straftaten die Eignung zur ausrei- chenden Aufklärung abzusprechen. Warum ein Opfer bei Lektüre und allfälligen Einwänden gegen das vorbereitete Formular überfordert sein soll, sei unergründ- lich. Selbst bei schwersten Verbrechen sei ein Verzicht auf eine Privatklage nicht ausgeschlossen. 4. 4.1 Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche An- sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtli- chen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Be- troffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die Rechtsla- ge korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeu- 4 tige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen von einem Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbe- haltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 (136), S. 55 ff., insb. S. 83 ff.). Ein endgültiger Verzicht ist bei nicht anwaltlich ver- tretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht un- bedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» überfordert sein, zumal die Regelung zur Konstituierung als Privat- kläger nicht einfach zu verstehen ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1 und BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1, je m.w.H.). Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2 aus: Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus ei- genem Interesse ganz lesen. […] Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag zur Kenntnis ge- nommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt, nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand. 4.2 Den soeben wiedergegebenen (aus einer blossen Willkürprüfung stammenden) Ausführungen des Bundesgerichts pflichtet die Beschwerdekammer grundsätzlich bei. Dies hat sie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 festgehalten. Jedoch ist stets – und so auch hier – eine Ge- samtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Die Straf- und Zivilklägerin ist unbe- strittenermassen nicht deutscher oder französischer Muttersprache. Ihre Mutter- sprache ist tunesisch-arabisch, also ein maghrebinischer Dialekt. Vor diesem Hin- tergrund kann es durchaus sein, dass die in Tunesien aufgewachsene Straf- und Zivilklägerin die Französisch-Übersetzung anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2016 besser verstand als die (Hoch-)Arabisch-Übersetzung anlässlich der Einver- nahme vom 13. Juni 2016. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in diesem Moment ohne anwaltschaftliche Vertretung und soweit ersichtlich auch ohne Unter- stützung von anderer Seite – die Wirkungen des notorisch schwer verständlichen Formulars «Strafantrag-Privatklage» wohl kaum hinreichend verstanden hat. Die- ses ist in deutscher Sprache verfasst und wurde ihr höchstwahrscheinlich auf französisch von der Übersetzerin erklärt. Es selber lesen, wie es das Bundesge- richt im Urteil 1B_188/2015 ausdrückt, konnte sie nicht. Entsprechend kann diesem Urteil höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen, auch wenn es der Straf- und Zivilklägerin freilich hypothetisch möglich gewesen wäre, Verständnis- fragen zu stellen. Die Einvernahme dauerte am 14. Mai 2016 von 00:19 Uhr bis 03:47 Uhr. Das Formular «Strafantrag-Privatklage» wurde indes bereits am 13. Mai 2016 um 21:41 Uhr vorbereitet (oder ausgedruckt), das Formular «Opfermeldung» am 13. Mai 2016 um 21:36 Uhr. Somit ist davon auszugehen, dass die augenfällig nicht handschriftlich vorgenommenen Kreuze im Moment, als die Polizei zusam- 5 men mit der Übersetzerin die Formulare und Merkblätter erklärte, bereits vorhan- den gewesen sind. Erschwerend – auch für die sorgfältige Arbeit der eingesetzten Polizeikräfte – kommt hinzu, dass die Einvernahme mitten in der Nacht stattfand und dass die Straf- und Zivilklägerin durch die zu untersuchenden strafrechtlichen Vorfälle und aufgrund der ungewohnten Gesamtsituation vermutlich stark aufge- wühlt war. Wie gesagt ist nach geltender Praxis ein unwiderruflicher und vollständiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten – insbe- sondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO – nicht leichthin anzunehmen. Fehlt es zudem an fundierten Kenntnissen einer Amtssprache, ist ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Allein deswegen erscheint es fraglich, ob die Straf- und Zi- vilklägerin in der Nacht vom 14. Mai 2016 ausreichend aufgeklärt auf die Stellung als Privatklägerin unterschriftlich «verzichtet» hat. Darüber hinaus ist sogar der Schluss auf einen qualifizierten Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ziehen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung vor dem Verzicht können nicht zu Ungunsten der erklärenden Partei gewertet werden, zumal es Sache der Behörden ist, die Beteiligten über ihre Rechte aufzuklären (vgl. dazu Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016). Die Generalstaatsanwalt- schaft führt zu Recht aus, dass handfeste Unklarheiten existieren: In den Akten lässt sich nichts finden, was Auskunft über Art und Umfang der Erklärungen zum Formular «Strafantrag-Privatkläger» gibt. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass der Straf- und Zivilklägerin das OHG-Merkblatt erläutert wurde. Es handelt sich dabei aber um ein anderes (im Übrigen leichter nachvollziehbares) Formular als dasjenige zu Strafantrag und Privatklage, das in seiner Tragweite für Laien schwer verständlich ist. Überspitzter Formalismus seitens der Staatsanwalt- schaft ist diesbezüglich nicht ersichtlich. In Bezug auf die Qualität der Aufklärung bestehen aber nicht nur mangels Aufschlüssen in den Akten Zweifel. Ebenfalls weist die Art, in welcher das Formular von der Polizei vorbereitet worden ist, auf ei- ne mangelhafte Aufklärung hin: Unter der Rubrik Strafantrag wird ausgeführt, dass die Straf- und Zivilklägerin unter anderem wegen Vergewaltigung Strafantrag stel- len wolle, wobei dies bedeute, dass sie sich am Verfahren als Privatklägerin betei- ligen wolle. Vergewaltigung stellt aber ein Offizialdelikt dar, für das kein Strafantrag gestellt werden muss. Dies ist Polizeibeamten bekannt. Wenn das Formular den- noch in dieser Weise vorbereitet und zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, lässt dies auf mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung und Aufklärung schliessen. Es bestehen unüberwindbare Zweifel, ob der Straf- und Zivilklägerin der eigentliche Widerspruch zwischen den beiden von ihr unterzeichneten Erklärungen (Seite 1 und Seite 2) auffallen konnte. Der Fall unterscheidet sich zudem in weiteren Punk- ten von der Sachlage, die dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 zugrunde lag: Dort war der Privatklägerin eine Beiständin zugeteilt, das Formular wurde erst eine Woche nach der ersten Einvernahme ausgefüllt und sie stand nicht unter mehr oder weniger unmittelbarem Tateindruck. 6 Im Weiteren haben die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft einiges für sich, dass die Anforderungen an einen aufgeklärten Verzicht umso grösser sein müssen, je gewichtiger das angezeigte Delikt ist. Insofern divergiert der vorliegen- de Fall vom Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 und vom Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352. Beim ersten Fall ging es um eine Dro- hung. Beim zweiten Fall wurde nur auf die Beteiligung am Verfahren wegen minder schwerer Delikte, nicht aber auf eine solche wegen Sexualdelikten verzichtet. Hier geht es indes primär um den Vorwurf mehrfacher Vergewaltigung. Unter diesen Umständen von einem unverfänglichen Zeitpunkt der Befragung und von einer An- zeigeeinreichung nach reiflicher Überlegung und Beratung zu sprechen, liegt fern. Dies zumal über die Qualität der Beratung durch eine Bekannte (E.________), die nicht Beiständin der Straf- und Zivilklägerin ist, nicht viel bekannt ist. Die Unter- zeichnung des Formulars erfolgte im Rahmen der Befragung selbst und ohne Ein- räumung einer Bedenkfrist. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund eine reduzierte Aufnahmefähigkeit annahm, leuchtet ein. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernisse oder ähnliches vorgesehen hat. Dennoch stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Gesam- tumstände umfassend gewürdigt werden und wenn bei einer derart gewichtigen Entscheidung wie derjenigen zur Frage der Privatklägerstellung bei vorgeworfener mehrfacher Vergewaltigung nicht leichthin von einem Verzicht auszugehen ist. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO) Die bereits durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädi- gungen am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 2. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8