6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe unrechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind unverwertbar. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.