Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2018 angeordnete Blut- und Urinprobe gutgeheissen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe unrechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind unverwertbar. 6. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde durch, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich dennoch, die gesamten Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. Art. 423 sowie Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind im Beschwerdeverfahren keine entstanden.