Insbesondere vermag die Aussage des Beschwerdeführers nach der polizeilichen Aufforderung zur Urinprobe, aber vor dem tatsächlichen Abgeben der Urinprobe, den fehlenden Anfangsverdacht nicht zu «heilen». Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde einzig zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2018 angeordnete Blut- und Urinprobe gutgeheissen wird.