2.4 Der Beschuldigte wurde am Ende der D.________ (Strasse) durch die Polizei angehalten, als er dabei war einen CBD-Hanf-Deal zu tätigen. Bei der Kontrolle ergab sich aber für die Polizei weder aus der Fahrweise, noch dem Zustand oder dem Verhalten des Beschwerdeführers ein Anfangsverdacht. Der Beschwerdeführer machte auf die Polizeibeamten offensichtlich keinen berauschten oder müden Eindruck und seine Augen waren auch nicht gerötet oder glänzend und auch sein Stand war nicht schwankend. Es wurde von der Polizei auch kein Cannabisgeruch festgestellt.