Solche Anzeichen liegen gemäss Ziff. 2.2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (lit. a); angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu haben (lit.