So erfolgte die die Blut- und Urinprobe derart offensichtlich zu Unrecht, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – welche sich im Übrigen mit der Frage des geschützten Interesses gar nicht auseinandersetzte – verwiesen werden: «2.3 Ein Drogenschnelltest darf nur angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV). Solche Anzeichen liegen gemäss Ziff.