Dass es ihm bei seiner Beschwerde auch darum ging, liegt jedoch nach Auffassung der Kammer – wie offenbar auch nach jener des Beschwerdegegners – auf der Hand. 5.3 Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der Staatsanwaltschaft beantragen müsse. So trifft das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art.