4 folgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich, namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit des Drogentests. Zwar kann der (Laien-)Beschwerde nicht ausdrücklich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinprobe auch mit Blick auf deren spätere Verwertbarkeit anficht. Dass es ihm bei seiner Beschwerde auch darum ging, liegt jedoch nach Auffassung der Kammer – wie offenbar auch nach jener des Beschwerdegegners – auf der Hand.